UNSERE GESCHICHTE.

1930

Der Sportverein Lohrheim wurde im Jahr 1929 gegründet. Die Gründungsväter verfolgten damals ein klares Ziel: die Leidenschaft für den Fußball. Dieser Sport stand von Anfang an im Mittelpunkt.

1950

Bis in die 1960er Jahre blieb der Fußball die einzige Sportart im Verein. Gespielt wurde auf dem alten Waldsportplatz, der heute von der Grube Erbslöh eingenommen wird.

1960

Mitte der 1960er Jahre wurde der Fußball auf den neuen Sportplatz an der Mehrzweckhalle Lohrheim verlegt. Mit der Eröffnung der Halle hielt auch eine weitere Sportart Einzug in den Verein: Die Abteilung für Frauengymnastik wurde ins Leben gerufen.

1970

Ende der 1970er und Anfang der 1980er Jahre erweiterte sich das sportliche Angebot des Vereins. Der Jedermann-Sport und Tischtennis kamen hinzu, nachdem die Fußball-Umkleideräume jahrelang als Trainingsstätte für tischtennisbegeisterte Jugendliche dienten. Allerdings musste der Tischtennissport nach zehn erfolgreichen Jahren wieder eingestellt werden.

1980

Anfang der 1980er Jahre engagierte sich der Verein auch im Bereich Tanz und Freizeit. Aus der damaligen Abteilung des Lohrheimer Carnevals Clubs (LCC) entwickelte sich in den 1990er Jahren der eigenständige Verein TuF Lohrheim, der sich dem Tanz, Freizeitaktivitäten und Karneval widmet.

1990

Zu Beginn der 1990er Jahre erweiterte der SV Lohrheim sein sportliches Angebot um die Disziplin Badminton. Daraufhin wurde eine eigene Badminton-Abteilung gegründet.


Zwischen 1997 und 2000 entwickelte sich die Frauen-Gymnastikabteilung weiter: Neben der klassischen Gymnastik wurde auch die damals beliebte Trendsportart Aerobic angeboten. 

Ebenfalls 1997 wurde der Tischtennissport für Kinder und Jugendliche erfolgreich wiederbelebt. In dieser Phase entstand zudem eine Ju-Jutsu-Abteilung, die sich auf Selbstverteidigung spezialisiert, sowie ein regelmäßiger Fahrradtreff, der sich schnell etablierte.

2000

Im Fussball, der einstmals dominaten Sportart im Verein, geht der SV Lohrheim seit 2000 andere Wege: nachdem der Verein im Seniorenbereich bis 1998 kontinuirlich am Spielbetrieb teilgenommen hatte und von 1998 bis 1999 eine Fussballpause einlegte, wurde im Jahr 2000 die erste Fussball-Spielgemeinschaft mit dem VfL Mudershausen gegründet. Seit 2004 spielt der SV Lohrheim in einer Spielkooperation mit dem benachbarten hessischen Verein TuS Rückershausen. Im Jugend-Fussballbereich schied der SV Lohrheim in 2000 nach jahrelanger Mitgliedschaft aus der JSG Niederneisen/Flacht/Lohrheim aus, ausserdem hat der SV Lohrheim in 2000 die Jugendspielgemeinschaft Aar, die den A- und B-Jugendbereich regelte, wieder verlassen.

2013

Umgestaltung des ehemaligen Fußballpaltzes in eine Multifunktonsfläche für Fußball, Einradfahren, Fahrrad – Geschicklichkeitsparcour, Einrad-Hockeyfeld, Bogenschießplatz.

Satzung

VEREINSSATZUNG

SV 1929 e. V. Lohrheim - Vereinssatzung
§1 NAME, SITZ UND ZWECK

1. Der im Jahr 1929 gegründete Sportverein führt den Namen „SV 1929 e. V.
Lohrheim“. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund
Rheinland – Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Sitz des Vereins ist Lohrheim.
Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Montabaur unter der Nr. 6 VR 414 eingetragen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des
Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Bedarf können
Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der
Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung
nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche
Vereinstätigkeit trift der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die
Vertragsbeendigungen.

§2 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus aktiven, passiven und
Ehrenmitgliedern. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand oder an eines seiner
Mitglieder ein Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung
der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des
geschäftsführenden Vorstandes.
3. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und
Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

§ 3 EHRENMITGLIEDSCHAFT

Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen, die sich besondere Verdienste
erworben haben, von der Mitgliederversammlung ernannt werden.
Bei 45-jähriger Vereinsmitgliedschaft ist die Ehrenmitgliedschaft durch den
Vereinsvorstand ohne Anhörung der Mitgliederversammlung auszusprechen. Mit der
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft wird das Vereinsabzeichen mit goldenem
Ehrenkranz verliehen.

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Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Für Ehrungen sind erst die Mitgliedsjahre mit Vollendung des 18. Lebensjahres
anzurechnen.

§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des
Vereins.
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Monats zulässig. Die
Austrittserklärung ist bis spätestens bis zum 15. Des jeweiligen Monats beim
Vorstand einzureichen. Bei später eingehenden Austrittserklärungen endet die
Mitgliedschaft zum Ende des folgenden Monats.

§ 5 BEITRÄGE

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder
stunden.
Neben dem Mitgliedsbeitrag können für Vereinszwecke freiwillige Beiträge (Spenden)
geleistet werden.

§ 6 STRAF- UND ORDNUNGSMAßNAHMEN

Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus
wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,
insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, grober oder wiederholter
Verstöße gegen die Satzung, Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger
Mahnung.
Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der
Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende
Maßnahmen verhängt werden:
- Verweis
- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den
Veranstaltungen des Vereins.
Die Straf- und Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen und mit der
Angabe des Rechtsmittels gem. § 7 zu versehen.

§ 7 RECHTSMITTEL

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§2) und gegen alle Straf- und
Ordnungsmaßnahmen (§ 6) sowie gegen einen Ausschluss (§4 i. V. m.§ 6) ist
Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der
Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet das

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nächst höhere Vereinsorgan. Bis zum endgültigen Entscheid hat der Einspruch
gegen eine Maßnahme aufschiebende Wirkung.

§ 8 VEREINSORGANE

Organe des Vereins sind
a.) die Mitgliederversammlung
b.) der Vorstand

§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und
ist oberstes Beschlussorgan.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im
ersten Quartal eines jeden Jahres statt.
3.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es
a.) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt
b.) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden
beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden
Vorstand durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde sowie im Vereinskasten.
Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Zwischen dem Tag der
Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder ist festzuhalten.
6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
7. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere
Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins im Alter von 12
bis 25 Jahren Stimmrecht.
8. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an
wählbar. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an
gewählt werden.
9. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens
eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins
eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die
Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschließt, dass sie als
Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.

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10. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen
werden.
11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist

§ 10 VORSTAND

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
a.) dem geschäftsführenden Vorstand
b.) dem erweiterten Vorstand
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
- der 1. Vorsitzende
- der 2. Vorsitzende
- der Geschäftsführer
- der Kassenwart
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
- der geschäftsführende Vorstand
- der 2. Geschäftsführer
- der 2. Kassenwart
- 2 Jugendstellvertreter
- 4 Beisitzer
- die Jugendbetreuer
- die Abteilungsleiter
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der
GF und der Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt,
dass der 2. Vorsitzende, der GF und der Kassenwart in der genannten Reihenfolge
nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt sind.
3. Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach dem Vereinszweck und
den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Die Vereinsmitglieder sind
angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
4. Die Mitglieder des Vorstandes sind auf die Dauer von zwei Jahren durch die
Mitgliederversammlung zu wählen. Die Abteilungsleiter werden von den einzelnen
Abteilungen selbständig gewählt und gehören ohne weitere Wahl dem Vorstand an.
Wiederwahl ist möglich.
5. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei
seiner Mitglieder es beantragen. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des
Vorstandes. Im Verhinderungsfall gilt § 10. Ziffer 2 letzter Satz.
6. Wichtige Angelegenheiten sind, soweit sie nicht vom Vorstand besorgt werden
bzw. besorgt werden können, der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung
vorzulegen.

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7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues
Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
8. Vorstandsitzungen sind für Vereinsmitglieder grundsätzlich offen.
9. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
10. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 SATZUNGSÄNDERUNGEN

Satzungsänderungen sind nur der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung
vorzulegen. Sie könne nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 12 HAFTUNG

Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte, die für den Verein unentgeltlich tätig
sind oder für Ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG
erhalten, haften für Schäden, die Sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für
den Verein verursachen, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit sie aus ihrer Tätigkeit für den Verein Anderen zum
Schadensersatz verpflichtet sind, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz
noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

§ 13 JUGEND DES VEREINS

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur
Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins
eingeräumt werden.
In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der
Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung
der ihr zufließenden Mittel.

§ 14 ABTEILUNGEN

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im
Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet.Eine Auflösung kann nur
durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter, den jeweiligen
Jugendbetreuer oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen werden
geleitet.
3. Abteilungsleiter und Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung
gewählt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Abteilung vom vollendeten 16.

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Lebensjahr an. Als Abteilungsleiter sind Mitglieder der Abteilung vom vollendeten 18.
Lebensjahr an wählbar.
4. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und
auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
5. Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden,
zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu
beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle
hierüber dem Vorstand.

§ 15 AUSSCHÜSSE

Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren
Mitglieder vom Vorstand berufen werden. Die Mitglieder des Ausschusses wählen
einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die
Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

§ 16 KASSENPRÜFUNG

Die Kassenprüfung des Vereins wird in jedem Jahr durch 2 von der
Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern durchgeführt. Die Kassenprüfer
erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts.
Sie sind auf die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
§ 17 VEREINSFARBEN UND VEREINSABZEICHEN

1. Die Vereinsfarben sind blau und weiß.
2. Das Vereinsabzeichen besteht in Form einer Anstecknadel und existiert in drei
Stufen:
Die erste Stufe ist für alle Mitglieder bestimmt. Sie kann vom Mitglied käuflich
erworben werden.
Die zweite Stufe ist mit einem Silber- Ehrenkranz umrandet und wird nur für 25
jährige Mitgliedschaft verliehen.
Die dritte Stufe ist mit einem goldenen Ehrenkranz umrandet und wird nur an
Ehrenmitgliedern verliehen.
Außer dem goldenen Ehrenabzeichen darf auch das silberne Ehrenzeichen für
besondere Verdienste um den Verein verliehen werden.

§ 18 ORDNUNGEN

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung sowie
eine Jugendordnung, die die näheren Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes sowie
die Abgrenzung zu anderen Vereinsressorts regelt.

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§ 19 AUFLÖSUNG DES VEREINS

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung
einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer
Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von einem
Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind.Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig ist.
3. Abstimmungen sind namentlich durchzuführen.Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks wird sein Vermögen an die
Gemeinde Lohrheim übertragen, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Die Satzung vom 20. Februar 1958 mit den Veränderungen vom 18. Mai 1966, 26.
Februar 1972, 15. Januar 1982, 21. Januar 1987 und 25.01.2002 wird mit dieser
Neufassung der Satzung außer Kraft gesetzt.

Lohrheim, den 22. März 2014

Die Vereinssatzung ist über die Homepage des SV Lohrheim unter www.Sportverein-
Lohrheim.de abrufbar.

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